Die Nachwuchsabteilung von Bayer 04 Leverkusen ist sich ihrer überaus großen Verantwortung bezüglich des Umgangs mit Kindern und Jugendlichen bewusst.
Daher ist es für uns und unsere Trainer/-innen sowie Mitarbeiter/-innen selbstverständlich, diese Verantwortung aktiv für das Wohl und das Recht der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu übernehmen und sie in unserem Umfeld vor Vernachlässigung, Misshandlung, sexualisierter Gewalt sowie vor gesundheitlicher Beeinträchtigung und vor Diskriminierung jeglicher Art zu schützen.
Mit klaren Regeln schaffen wir Vertrauen, halten klar definierte Grenzen ein, respektieren die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und achten darauf, dass auch die Kinder und Jugendlichen diese Grenzen im Umgang miteinander respektieren. Die Trainer/-innen und Mitarbeiter/-innen vertreten aktiv die Regeln eines gewaltfreien, fairen und sozialen Verhaltens und setzen diese auch zwischen den Kindern und Jugendlichen aktiv durch.
Unsere gesamte Belegschaft handelt proaktiv, sobald es notwendig wird, Kinder und Jugendliche zu schützen und altersgerecht zu fördern. Dabei ist jeder Einzelne im Leistungszentrum von Bayer 04 gefragt! Wegsehen ist für uns keine Option und schützt die Falschen. Eine offene Kultur unterstützt und erweitert hingegen die Möglichkeit, Verdachtsmomente anzusprechen. Und diese offene Kultur leben wir in unserem Leistungszentrum.
Folgende Regelungen gelten neben den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen (JuSchG) für alle Veranstaltungen im Portfolio der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH für Kinder und Jugendliche.
1. KÖRPERLICHE KONTAKTE
Körperliche Kontakte zu den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen, z.B. Ermunterung, Gratulation oder Trösten, dürfen das pädagogisch sinnvolle und rechtlich erlaubte Maß nicht überschreiten. Auch erlaubte körperliche Kontakte sind sofort einzustellen, wenn ein Kind oder Jugendlicher diese nicht wünscht.
2. UMGANG MIT FOTO- UND VIDEOMATERIAL
Wenn für die Berichtserstattung Bilder oder Fotos von Bayer 04 angefertigt werden und auf diesen Kinder sichtbar sind, wird im Vorfeld die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten eingeholt. Bei der Veröffentlichung werden auch ansonsten alle geltenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten (u.a. §§ 22, 23, 24 & 33 KunstUrhG, sowie § 201a StGB). Fotos oder Videos der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen werden nicht über private soziale Medien verbreitet.
3. MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT ÜBERNACHTUNGEN
Bei heterogenen Gruppen werden die Unterkünfte den Anforderungen entsprechend ausgesucht und die Zimmer getrennt nach Geschlecht der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen (m/w/d) belegt. Ebenso wird eine geschlechtsentsprechende Betreuung gewährleistet. Mitarbeitende, Betreuende sowie Trainerinnen und Trainer übernachten nicht mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen in einem Zimmer, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Aufsichtspflicht erfordert dies. Dies wird im Einzelfall im Vorfeld mit den Erziehungsberechtigten abgesprochen. Vor dem Betreten der Zimmer klopfen wir an und kündigen den Eintritt an. Wir vermeiden Situationen, in denen wir allein mit einem Kind oder Jugendlichen in einem Zimmer sind. Ist dies nicht zu vermeiden, bleiben die Türen geöffnet.
4. DUSCH- UND UMKLEIDESITUATIONEN
Wir duschen nicht gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen. Während des Umziehens sind wir in der Umkleidekabine nicht anwesend, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Aufsichtspflicht erfordert dies. Lediglich nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten wird die Unterstützung bei Umkleidesituationen umgesetzt, sofern dies benötigt wird. Das Anfertigen von Foto- oder Videomaterial von Kindern und Jugendlichen in den Duschen oder den Umkleiden ist strafbar und wird von Bayer 04 dementsprechend geahndet.
5. MEDIKATIONEN UND ALLERGIEN
Wir erkundigen uns im Vorfeld von Veranstaltungen mit Verpflegung über Allergien oder ähnliche Erkrankungen der uns anvertrauten Teilnehmenden bei den Erziehungsberechtigten. Über die Mitnahme von Medikamenten in jeglicher Form, z.B. Tabletten oder Spritzen, müssen die Mitarbeitenden, Betreuenden sowie Trainerinnen und Trainer in Kenntnis gesetzt werden. Eine schriftliche Erlaubnis, die Mittel im Notfall oder bei Bedarf verabreichen zu dürfen, muss ebenfalls vorliegen. Über die mitgeführten Medikamente sowie deren Verabreichung (Umstände/Art und Weise) müssen Mitarbeitende, Betreuende sowie Trainerinnen und Trainer in Kenntnis gesetzt werden. Mitarbeitende, Betreuende sowie Trainerinnen und Trainer stellen keine Fremdmedikamente zur Verfügung (z.B. Schmerzmittel) und leisten im Notfall Erste Hilfe. Eine entsprechende Betreuung bis zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten, z.B. bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt, wird gewährleistet.
6. AUFSICHTSPFLICHT
Uns anvertraute Kinder und Jugendliche werden im Rahmen einer Veranstaltung von unseren Mitarbeitenden, Betreuenden sowie Trainerinnen und Trainer in einem angemessenen Rahmen beaufsichtigt. Die Mitarbeitenden, Betreuenden sowie Trainerinnen und Trainer sind sich ihrer Vertrauens- und Autoritätsstellung bewusst und nutzen keine Abhängigkeiten aus.
Dies ist von verschiedenen Strukturen abhängig, z.B. der Gruppen- oder Altersstruktur, und wird bei Bedarf im Vorfeld kommuniziert. Der Betreuungsschlüssel wird anhand derselben Strukturen ermittelt, entsprechende Mitarbeitende, Betreuende sowie Trainerinnen und Trainer werden entsprechend eingesetzt.
7. TRANSPARENZ IM HANDELN
Wir sind in unseren Handlungen transparent, für Rückfragen von Erziehungsberechtigten stehen wir jederzeit zur Verfügung. Es wird sofort eingegriffen, sobald Kenntnis von Missbrauch oder Gewalt erlangt wird. Auf kollegiale Strukturen wird keinerlei Rücksicht genommen. Gegenüber den Erziehungsberechtigten gibt es keine „Politik des Verschweigens“. Alle Mitarbeitenden, Betreuenden sowie Trainerinnen und Trainer sind stets wachsam und haben immer ein offenes Ohr für entsprechende Berichte der anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
8. VERSTÖSSE GEGEN DEN VERHALTENSKODEX
Als Dienstanweisung ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für alle Mitarbeitenden, Betreuenden sowie Trainerinnen und Trainer verpflichtend. Schuldhafte Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex werden arbeitsrechtlich geahndet.